Verein Arbeits- und Erziehungshilfe e.V.
   
 
 
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Satzung des Vereins "Verein Arbeits- und Erziehungshilfe e. V.", Frankfurt am Main
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 02. November 2007

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Verein Arbeits- und Erziehungshilfe und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Aufgaben und Zweck

1. Die Aufgabe des Vereins ist es, Dienste und Einrichtungen auf den Gebieten

Behindertenhilfe,
Drogenhilfe,
Jugendhilfe,

anzuregen, zu schaffen und zu betreiben.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Vermögensbildung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können

volljährige natürliche Personen,
juristische Personen

werden, die sich aktiv für die Vereinsinteressen einsetzen wollen. Arbeitnehmer/innen des Vereins können nicht Mitglied sein.

2. Über die Aufnahme, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, ohne dass es einer Bekanntgabe der Ablehnungsgründe bedarf. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht der Bewerberin/dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person,
Austrittserklärung eines Mitglieds,
Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird wirksam am Ende des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sowie schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand Berufung einlegen. Der Vorstand hat diese Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 6

Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Dezernentin/en der Stadt Frankfurt am Main für Soziales und Jugend als Vorsitzende/n,
b) der/dem Amtsleiter/in des Jugend- und Sozialamtes der Stadt Frankfurt am Main,
c) der/dem Leiter/in des dem Dezernat für Soziales und Jugend zugeordneten Rechtsreferates der Stadt Frankfurt am Main,
d) drei Stadtverordneten der Stadt Frankfurt am Main, die die Stadtverordneten aus ihrer Mitte entsenden,
e) drei fachkundigen Männern oder Frauen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Die Amtszeit der in Abs.1 a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder entspricht der Dauer ihrer Amtszeit in den in Abs.1 genannten Funktionen bei der Stadt Frankfurt am Main.

Die Amtszeit der in Abs. 1 d) und e) genannten Vorstandsmitglieder entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main. Läuft die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes ab, so nimmt es die Aufgaben im Vorstand wahr, bis das neue Vorstandsmitglied gemäß Abs. 1 a) bis e) bestellt, entsandt oder gewählt ist.

3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist die/der jeweilige Amtsleiter/in des Jugend- und Sozialamtes der Stadt Frankfurt am Main.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

6. Dem Vorstand obliegen die Leitung der Vereinsgeschäfte, die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch die/den Vorsitzende/n oder in ihrem/seinem Auftrag von der/vom Geschäftsführer/in wahrge-nommen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

Genehmigung der Arbeitsverträge mit leitenden Angestellten des Vereins,
Genehmigung von Stellenplänen,
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,
Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
Genehmigung von Grundstücks- und Darlehensgeschäften,
Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Rechnungsbe-richts.

7. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist er einzuberufen.

8. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern gegeben. Unter ihnen muss sich die/der Vorsitzende oder ihr/e/sein Stellvertreter/in befinden.

9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 9

Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Mit der schriftlichen Einladung erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der gesamten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglieder,
b) die Entscheidung über die Berufung gegen die Verweigerung der Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
d) Bestellung des Prüfers für die Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Prüfung gem. § 53 HGrG)
e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
f) Beschlussfassung über Änderungen der Aufgaben des Vereins,
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11

Einladung und Beschlussfassung

1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, Ort und Tagesordnung.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung anzumelden und Anträge zu stellen. Diese Anmeldungen und Anträge müssen schriftlich bei der/beim Vorsitzenden eingereicht werden. Sie sind für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen, sofern sie mindestens 8 Tage vor Absendung der Einladung bei der/beim Vorsitzenden eingegangen sind; andernfalls sind sie für die nächstfolgende Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.

3. Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen können durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten werden, der nicht Mitglied des Vereins sein muss. Ist die/der Bevollmächtigte gleichzeitig persönliches Mitglied des Vereins, kann sie/er je eine Stimme für die von ihr/ihm vertretene juristische Person und für sich persönlich abgeben. Eine Vertretung der Mitglieder ist sonst nicht zulässig.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, sofern diese/r Mitglied des Vereins ist.

5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen. Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung der wesentliche Inhalt der Satzungsänderung mitgeteilt war.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 12

Geschäftsprüfung

Die Prüfung der Bilanz einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung und die Geschäftsprüfung gem. § 53 HGrG obliegen dem von der Mitgliederversammlung bestellten Jahresabschlussprüfer. Das Revisionsamt der Stadt Frankfurt am Main hat darüber hinaus ein umfassendes und jederzeit ausübbares Prüfungsrecht.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


§ 14

Anfallsberechtigung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an die Stadt Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.